Geldwäschebeauftragten (GwB)

 

Wer muss einen GwB bestellen?

Nach dem Geldwäschegesetz sind zur Einhaltung und Umsetzung der rechtlichen Vorgaben sämtliche Verpflichtete eingeschlossen. Allerdings stellt die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten eine interne Sicherungsmaßnahme nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG dar. Diese hat zunächst nur auf folgende Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 und 13 GwG) einen bindenden Charakter:

  • Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 KWG (Kreditwesengesetz), mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 KWG genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland.
  • Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs. 1a des KWG, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 KWG (Satz 1 Nr. 3 bis 10 und 12) § 2 Abs. 10 KWG genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland.
  • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Abs. 2a ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im Ausland.
  • Finanzunternehmen nach § 1 Abs. 3 KWG, die nicht unter Nummer 1 oder Nummer 4 fallen und deren Haupttätigkeit einer der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupttätigkeit eines durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KWG bezeichneten Unternehmens entspricht, sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland.
  • Versicherungsunternehmen nach Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG  (Solvabilität II), soweit sie Lebensversicherungstätigkeiten entsprechend der Richtlinie, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 KWG vergeben.
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch), inländische Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 57 Abs. 1 KAGB unterstellt sind.
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, außer Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c GweO (Gewerbeordnung), Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 RennwLottG (Rennwett- und Lotteriegesetz) betreiben, Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen sowie Soziallotterien.

Der Geldwäschebeauftragte ist auf Führungsebene anzubinden und der Geschäftsleitung/Vorstand unmittelbar zu unterstellen. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zur Bestellung eines Stellvertreters (kein Verhinderungsvertreter!); gem. § 7 Abs. 1 S. 1 GwG. Des Weiteren ist die Bestellung und Entpflichtung des GwB sowie seines Stellvertreters der Aufsicht vorab anzuzeigen (gem. § 7 Abs. 4 GwG). Die Aufsicht kann der Bestellung wiedersprechen, wenn die Qualifikation bzw. Zuverlässigkeit nicht ausreichend erscheint.

Allerdings hat der Gesetzgeber keine Regelung in Bezug auf die Ausbildung und Qualifikation des Geldwäschebeauftragten vorgenommen, so dass in der Praxis sich ein wirtschaftswissenschaftliches bzw. juristisches Studium durchgesetzt hat mit fachspezifischer Weiterbildung bzw. einschlägiger Berufserfahrung.

Jedoch obliegt es der jeweiligen Aufsicht, auch weitere Verpflichtete zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten zu verpflichten (§ 7 Abs. 3 GwG).

Unternehmen die hauptsächlich mit hochwertigen Gütern (bspw. Edelmetalle, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge) handeln sind durch die zuständige Aufsicht dazu zu verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, gem. § 7 Abs. 3 S. 2 GwG). Diesbezüglich haben die Bundesländer eine Allgemeinverfügung erlassen. Im Wesentlichen sind die Allgemeinverfügungen identisch und verpflichteten die Unternehmen zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, die

  • mit hochwertigen Gütern handeln (§ 1 Abs. 10 GwG: Edelmetalle - wie Gold, Silber und Platin -, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge,
  • Gesamtumsatzregel (Haupttätigkeit - 50 % des Gesamtumsatzes durch diese Güter erzielen)
  • Geschäftsvorgänge mit Bargeld (Bargeld i.H.v. mind. 2.000 € (hochwertig) / mind. 10.000 € (sonstige Güter) im Zusammenhang eines Geschäftsfalles annehmen (vorheriges Geschäftsjahr))
  • mind. 10 Mitarbeiter (am 30.12 des vorherigen Geschäftsjahres)

 

Die Aufgaben des Geldwäschebeauftragten

Der Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit im Inland ausüben. Die Aufgaben sind in § 7 Abs. 5 GwG beschrieben:

  • Er ist Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, für die für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden, für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und für die Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften.
  • Dem Beauftragten sind ausreichende Befugnisse und die für eine ordnungsgemäße Durchführung seiner Funktion notwendigen Mittel einzuräumen; besonders der ungehinderte Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die er für seine Aufgaben benötigt.
  • Der Geldwäschebeauftragte untersteht unmittelbar der Geschäftsleitung und hat ihr Bericht zu erstatten.
  • Soweit der Geldwäschebeauftragte die Erstattung einer Meldung nach § 43 Abs. 1 beabsichtigt oder ein Auskunftsersuchen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Abs. 3 beantwortet, unterliegt er nicht dem Direktionsrecht durch die Geschäftsleitung.

Der Geldwäschebeauftragte darf Daten und Informationen ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben verwenden (§ 7 Abs. 6 GwG).

Gibt es für den Geldwäschebeauftragte besondere Kündigungsschutzmodalitäten?

Aufgrund der Tätigkeit bzw. Erfüllung der Aufgaben als Geldwäschebeauftragten bzw. seines Stellvertreters dürfen keine Benachteiligungen im Beschäftigungsverhältnis entstehen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist während der Bestellung unzulässig. Eine Ausnahme besteht, wenn Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen (§ 7 Abs. 7 S. 1 und 2 GwG).


Nach der Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten bzw. seines Stellvertreters ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen ist (§ 7 Abs. 7 S. 3 GwG).

15 Möglichkeiten sich als Geldwäsche-Beauftragter zu schützen

  1. Formales Bestellungsschreiben
  2. Präzise und detaillierte Stellenbeschreibung
  3. Aufnahme in die D&O-Versicherung (inkl. Kopie der Versicherungspolice)
  4. Aufnahme in die Strafrechtsschutzversicherung (inkl. Kopie der Versicherungspolice)
  5. Einbindung der Geschäftsleitung/Vorstand bei der Freigabe der Grundsätze Verfahren, Sicherungsmaßnahmen und Verhaltensregelungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Arbeitsanweisungen (AA), Verfahrensanweisungen (VA), Formulare (FO) und Vordrucke)
  6. Prozess etablieren zur Umsetzung des Know-Your-Customer (KYC-Prüfung) inkl.  wirtschaftlich Berechtigten
  7. Etablieren eines funktionierenden EDV-Monitorings (Sanktions-, Embargo- und PeP-Prüfung)
  8. Prüfungssichere Dokumentation
  9. Prüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter
  10. Schulung/Unterrichtung der Mitarbeiter
  11. Erstellung einer Risikoanalyse inkl. abgeleiteten Kontrollplan und Sicherungsmaßnahmen
  12. Regelmäßige/Ad-hoc Berichterstattung  inkl. der Bestätigung über die Kenntnisnahme durch die Geschäftsleitung/Vorstand
  13. Etablieren eines Whistleblowing-Systems/Hinweisgebersystems
  14. Etablieren eines funktionierenden Verdachtsmeldewesens
  15. Durchführung von Stichprobenkontrollen (Regelmäßig / Spontan, Angekündigt / Unangekündigt)