Gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 („4. EU-Geldwäscherichtlinie“) hat die EU-Kommission die Aufgabe, durch delegierte Rechtsakte eine Liste von Drittländern mit erheblichen Mängel im Bereich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu erstellen. Bislang folgte die EU-Kommission bei dieser EU-Liste den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF). Im Juli 2017 hat die EU-Kommission angekündigt, dass eine eigene Methode zur Bewertung von Drittländern entwickelt werden soll. Die Bewertungskriterien der EU-Kommission basieren auf den folgenden, in Artikel 9 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie genannten Kriterien:
- Mängel im rechtlichen und institutionellen Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Drittlandes.
- Mängel hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie in der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den Mitgliedstaaten.
- Mangelhaftes AML/CFT-System zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Auf der Grundlage dieser Kriterien erfolgt die Gesamtbewertung wie folgt:
Mängel- kategorie | Beschreibung |
Gering | Das Land hat robuste AML/CTF-Systeme oder weist nur geringfügige Mängel auf. |
Mittel | Das Land weist moderate bis signifikante Mängel hinsichtlich der AML/CTF-Systeme auf. |
Hoch | Das Land weist signifikante Mängel hinsichtlich der AML/CTF-Systeme auf |
Drittstaaten mit hohen Mängeln werden immer auf die EU-Liste der risikoreichen Länder gesetzt. Länder mit moderaten oder geringen Mängeln werden nur dann auf die EU-Liste gesetzt, sofern die EU-Kommission die festgestellten Mängel als „strategisch“ betrachtet.
Die Erarbeitung der EU-Liste der risikoreichen Länder erfolgt in drei aufeinander aufbauenden Schritten:
- Nimmt die EU-Kommission eine Vorprüfung vor, um die Länder zu bestimmen die bewertet werden sollen. Zusätzlich soll in diesem ersten Schritt das Prioritätsniveau bestimmt werden.
- Bewertet die EU-Kommission die AML/CTF-Systeme der relevanten Drittländer. Sie beginnt mit den Ländern der höchsten Priorität. Ziel der EU-Kommission ist es, die Drittstaaten der höchsten Priorität bis Ende 2018 zu bewerten.
- Werden die übrigen Länder ab 2019 einer Beurteilung unterzogen. Dieser Schritt soll bis Ende 2025 abgeschlossen sein.
Drittstaaten auf der Liste der EU-Kommission drohen zunächst keine Sanktionen. Jedoch sind in der EU tätige Unternehmen gemäß der 4. EU-Geldwäscherichtlinie dazu verpflichtet, im Umgang mit natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in Ländern auf der EU-Liste verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden.